Nebenkostenabrechnung: Mieter und selbstnutzende Wohnungseigentümer können Steuern sparen

Wohnungsmieter und Wohnungseigentümer können seit 2006 erstmals Nebenkosten zum Teil von der Steuer absetzen. Voraussetzung: Die Abrechnung des Vermieters oder Verwalters enthält Kosten für handwerkliche Tätigkeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Wenn solche Beträge angefallen sind, kann der Mieter bzw. selbstnutzende Wohnungseigentümer sie in der Steuererklärung angeben. Er benötigt dazu eine Angabe über die Lohnkosten, die anteilig für seine Wohnung entstanden sind. Am Besten, wenn die Nebenkosten-Abrechnung des Vermieters oder Verwalters gleich diese Angaben beinhaltet.

Rechtsgrundlage ist der § 35 a EStG. Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Wohnungen können im Rahmen der Hausgeldabrechnung oder Nebenkosten-/Betriebskostenabrechnungen auftreten durch Lohnkosten bei Gebäudereinigung, Gartenpflege, Hauswart/Hausmeister, Wartungskosten von Heizung, Antennen, Aufzügen etc. Diese enthaltenen Lohnkosten inkl. Mehrwertsteuer sind genauso anteilig zu berechnen wie die eigentlichen Nebenkosten.

Was ist zu tun?

Vermieter/WEG-Verwalter

Zunächst: Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, dem Mieter die in seiner Nebenkosten- abrechnung enthaltenen Lohnkosten mitzuteilen. Der WEG-Verwalter hingegen schon.

Es ist aber davon auszugehen, dass Mieter/Wohnungseigentümer um eine Mitteilung bitten werden, denn auch diese möchten gerne Steuern sparen. Eine einfache Angabe oder besser eine detaillierte Berechnung im Rahmen der Abrechnung wäre daher sehr nützlich. Man sollte darauf achten, dass aus den Rechnungen, die für die Betriebskostenabrechnung herangezogen werden, die enthaltenen Lohnkosten hervorgehen. Entweder lässt man sich daher eine detaillierte Rechnung oder gleich zwei Rechnungen ausstellen (eine für Lohn, eine für Materialien). Hilfreich ist auch eine Info des Unternehmers zur Rechnung.

Die Lohnkosten, die z.B. für eine Putzkraft oder einen Hausmeister als geringfügig Beschäftigtem (also mit Anmeldung bei der Minijob-Zentrale) anfallen, gehören ebenfalls unter diese haushaltsnahen Dienstleistungen.

Musterabrechnung mit Berücksichtigung der haushaltsnahen Kosten

Gute Computer-Programme wie Nebenkosten "easy", Heizkosten "easy" oder Hausverwaltung "easy" sorgen nicht nur für eine transparente Abrechnung, sondern berechnen die vom Mieter/Wohnungseigentümer absetzbaren Kosten gleich mit.

Durch Mausklick auf das linke Bild können Sie sich die Musterberechnung von Nebenkosten "easy" als PDF-Datei ansehen.

 

Mieter

Sollten Sie als Wohnungsmieter oder Wohnungseigentümer eine Nebenkostenabrechnung/ Hausgeldabrechnung erhalten, die einen Zeitraum nach dem 01.01.2006 betrifft und steuerpflichtig sein (Lohn- oder Einkommensteuer), sollten Sie prüfen, ob in der Abrechnung des Vermieters/Verwalters Lohnkosten enthalten sein können.

Bei Kosten wie Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllgebühren, Wasser und Abwasser oder Versicherungen wird dies nicht der Fall sein.

Sind in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung aber Wartungsarbeiten regelmässig zu verrichten, wie z.B. Aufzugswartung, Wartung der Etagenheizung etc. und werden Ihnen diese in der Abrechnung berechnet, sollten Sie Ihren Vermieter/Verwalter bitten Ihnen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe bei den Betriebskosten auch Lohnkosten enthalten sind. Geben Sie als Begründung an, dass Sie diese Kosten von der Steuer absetzen wollen. Dafür wird er Verständnis haben: Jeder will Steuern sparen.

Übrigens: Ihr Vermieter ist dazu rechtlich nicht verpflichtet. Die eigentliche Abrechnung der Nebenkosten hat damit nichts zu tun.

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