BGH erhöht Anforderungen an Nebenkostenabrechnung

Mit seinem Urteil vom 14.02.2007 (Az.: VIII ZR 1/06) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung erhöht. Ab sofort müssen Vermieter nicht nur die umgelegten Kosten für jede Betriebskostenart, sondern auch die nicht um Vorwegabzüge bereinigten Gesamtkosten darstellen.

Dies bedeutet am Beispiel der Kosten für einen Hausmeister, dass in der Abrechnung nicht nur der Kostenanteil für die Leistungen des Hausmeisters aufgeführt sein muss, der umlagefähig ist (z.B. Hausreinigung), sondern auch die Gesamtsumme der Kosten für den Hausmeister müssen angegeben werden, inklusive der Kosten für Instandhaltung oder Verwaltungsarbeiten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden. Daher müssen bei den einzelnen Kostenarten oder Positionen für den Mieter erkennbar sein:

die Gesamtkosten

die umgelegten Kosten

der Anteil des Mieters.

Nebenkostenabrechnungen müssen daher künftig eine weitere Spalte mit diesen Gesamtkosten enthalten.

Musterabrechnung mit Berücksichtigung der Gesamtkosten

Gute PC-Programme wie Nebenkosten "easy" und Hausverwaltung "easy" berücksichtigen dieses Urteil. Durch Mausklick auf das linke Bild können Sie sich eine Musterabrechnung als PDF-Datei ansehen.

 

Weitere News: Mieter sparen Steuern